Brandaktuell: Novelle der 1. BimSchV (Kleinfeuerungsanlagen)
(hie) Nach jahrelangem Tauziehen hat der Bundestag in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 die Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) beschlossen, die den Schadstoffausstoß von Feuerungen u.a. im häuslichen Bereich regelt. Voraussichtlich Mitte Februar 2010 wird sie in Kraft treten.
Verschärfte Anforderungen werden zukünftig vor allem an neue Holzfeuerungen gestellt, aber auch für ältere Öfen sind klare, zeitlich gestaffelte Regelungen für den Austausch oder die Ertüchtigung zur Verringerung v.a. des Feinstaubausstoßes festgelegt. Die Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen sind allerdings relativ großzügig, so dass es für Betreiber bestehender Anlagen keinen Anlass zur Panik gibt.
Holzfeuerungen erfahren als klimafreundliche und regenerative Wärmequelle sowohl bei der Politik als auch bei der Bevölkerung eine breite Akzeptanz. Gegenüber einer Gasfeuerung verursachen sie in der Regel aber vor allem beim Staub erhöhte Emissionen. Insbesondere veraltete Technik, nasses Holz und unsachgemäße Bedienung können zur Geruchsbelästigung und Feinstaubbelastung der Umgebung führen. Durch die Absenkung der Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei zeitlich gestaffelten Stufen will die Bundesregierung den Einbau effizienter und emissionsarmer Anlagentechnik forcieren. Auch das Thema Getreidefeuerungen, das aufgrund der niedrigen Marktpreise für Getreide wieder höchst aktuell ist, ist nun durch die Novellierung der Verordnung endlich deutschlandweit einheitlich geregelt. Nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide, Getreideausputz oder Spelzen in loser wie auch in gepresster Form, sind ab Inkrafttreten der Verordnung als Regelbrennstoff zugelassen, allerding nur für den eingeschränkten Nutzerkreis rund um die Landwirtschaft.
Welche wesentlichen Änderungen haben nun Holzheizer und solche, die es werden wollen, im Einzelnen zu erwarten?
Angepasst wurde die Messpflicht für Zentralheizungskessel, die mit Stückholz, Pellets oder Hackschnitzel befeuert werden und die mehr als 4 kW Nennwärmeleistung aufweisen. Diese Anlagen werden zukünftig alle zwei Jahre vom Kaminkehrer gemessen. Bisher unterlagen Stückholzkessel und Anlagen, deren Leistung bei weniger als 15 kW lag, keiner wiederkehrenden Messpflicht. Einzelfeuerstätten wie Kaminöfen sind auch weiterhin von einer Vor-Ort-Messung befreit, allerdings wird der Schonsteinfeger im Rahmen der der regelmäßigen Feuerstättenschau dem Betreiber auf die Finger sehen, ob er auch wirklich nur sauberes und trockenes Holz verheizt.
Kaufen und Inbetriebnehmen kann man zukünftig in Deutschland nur noch Ofentypen, deren Hersteller mit Hilfe eines Typenprüfzeugnisses belegen können, dass die neu eingeführten Anforderungen bezüglich des Schadstoffausstoßes und der Effizienz eingehalten werden. Damit will der Gesetzgeber einen Mindeststandard bei neuen Geräten gewährleisten. Aber auch bei den Altanlagen soll es einen schrittweisen Umbau geben. Bestehende Kaminöfen müssen anhand einer Einzelmessung durch den Kaminkehrer oder durch einen Herstellernachweis bis Ende 2013 die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Rauchgas von 15 g/m³ Staub und 4 g/m³ für CO belegen. Altanlagen, die dies nicht einhalten können, müssen nach einer Übergangsfrist außer Betrieb gesetzt oder mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Die Dauer der Frist hängt vom Baujahr des Ofens ab. Die meisten dieser Öfen werden dann 30 bis 40 Jahre alt sein – eine Zeitspanne, in der die Erneuerung eines technischen Gerätes durchaus zumutbar ist. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind übrigens Holzküchenherde, offene Kamine, Grundöfen und historische Öfen.
Ofenbesitzer sollten die Zeit nutzen und sich Informationen zu ihren Geräten einholen; entweder beim Hersteller des Ofens, beim Kaminkehrer oder aber beim HKI Industrieverband. Auf dessen Homepage www.hki-online.de kann jeder Verbraucher auf eine Online-Datenbank zugreifen und überprüfen, ob sein Ofen die geforderten Grenzwerte laut Zertifikat einhält. Wenn ja, kann er sich bereits jetzt beruhigt zurücklehnen und weiter die wohlige Holzwärme genießen.
Rund 14 Mio. Einzelfeuerstätten gibt es in Deutschland. Weit geringer ist bislang die Zahl der holzbefeuerten Zentralheizungskessel. Auch für diese werden mit der Novelle moderate Übergangsvorschriften eingeführt. Erst ab 2015 wird es für Neuanlagen richtig spannend, denn dann fordert der Gesetzgeber besonders niedrige Staubwerte, die voraussichtlich nur mit einem zusätzlichen Filter von einer Holzfeuerung erreicht werden können. Bis dahin haben die Hersteller Zeit, praxistaugliche technische Lösungen für die Herausforderungen zu finden, die der gesetzliche Rahmen nun vorgibt.
Weitere Informationen zur neuen 1. BImSchV erhalten Sie beim Bundesumweltministerium unter www.bmu.de oder direkt beim C.A.R.M.E.N. e.V. www.carmen-ev.de