BERLIN (DAV). Wer ein architektonisch bemerkenswertes Haus oder ein Baudenkmal aus den Nachkriegsjahren kauft oder erbt, der sollte bei allen Umbauplanungen nicht nur den Denkmalschutz beachten, sondern auch an das Urheberrecht des Architekten denken. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ein Objekt, das Urheberschutz genießt, darf vom Eigentümer nicht ohne weiteres verändert oder gar entstellt werden. Da das Urheberrecht 70 Jahre lang gilt und auch vererbt werden kann, ist der Käufer oder Erbe eines außergewöhnlichen alten Hauses gut beraten, wenn er sich vor eventuellen Umbauten oder Veränderungen beim ursprünglichen Planer rückversichert, ob dieser mit den Wünschen des neuen Eigentümers einverstanden ist. Den ehemaligen Planer auch mit den geplanten Umbauten zu beauftragen ist möglicherweise sinnvoll, verpflichtet ist der Bauherr dazu allerdings nicht. Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.

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BERLIN (DAV). Wer ein architektonisch bemerkenswertes Haus oder ein Baudenkmal aus den Nachkriegsjahren kauft oder erbt, der sollte bei allen Umbauplanungen nicht nur den Denkmalschutz beachten, sondern auch an das Urheberrecht des Architekten denken. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ein Objekt, das Urheberschutz genießt, darf vom Eigentümer nicht ohne weiteres verändert oder gar entstellt werden. Da das Urheberrecht 70 Jahre lang gilt und auch vererbt werden kann, ist der Käufer oder Erbe eines außergewöhnlichen alten Hauses gut beraten, wenn er sich vor eventuellen Umbauten oder Veränderungen beim ursprünglichen Planer rückversichert, ob dieser mit den Wünschen des neuen Eigentümers einverstanden ist. Den ehemaligen Planer auch mit den geplanten Umbauten zu beauftragen ist möglicherweise sinnvoll, verpflichtet ist der Bauherr dazu allerdings nicht. Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.

BERLIN (DAV). Wer ein architektonisch bemerkenswertes Haus oder ein Baudenkmal aus den Nachkriegsjahren kauft oder erbt, der sollte bei allen Umbauplanungen nicht nur den Denkmalschutz beachten, sondern auch an das Urheberrecht des Architekten denken. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ein Objekt, das Urheberschutz genießt, darf vom Eigentümer nicht ohne weiteres verändert oder gar entstellt werden. Da das Urheberrecht 70 Jahre lang gilt und auch vererbt werden kann, ist der Käufer oder Erbe eines außergewöhnlichen alten Hauses gut beraten, wenn er sich vor eventuellen Umbauten oder Veränderungen beim ursprünglichen Planer rückversichert, ob dieser mit den Wünschen des neuen Eigentümers einverstanden ist. Den ehemaligen Planer auch mit den geplanten Umbauten zu beauftragen ist möglicherweise sinnvoll, verpflichtet ist der Bauherr dazu allerdings nicht. Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.

BERLIN (DAV). Wer ein architektonisch bemerkenswertes Haus oder ein Baudenkmal aus den Nachkriegsjahren kauft oder erbt, der sollte bei allen Umbauplanungen nicht nur den Denkmalschutz beachten, sondern auch an das Urheberrecht des Architekten denken. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ein Objekt, das Urheberschutz genießt, darf vom Eigentümer nicht ohne weiteres verändert oder gar entstellt werden. Da das Urheberrecht 70 Jahre lang gilt und auch vererbt werden kann, ist der Käufer oder Erbe eines außergewöhnlichen alten Hauses gut beraten, wenn er sich vor eventuellen Umbauten oder Veränderungen beim ursprünglichen Planer rückversichert, ob dieser mit den Wünschen des neuen Eigentümers einverstanden ist. Den ehemaligen Planer auch mit den geplanten Umbauten zu beauftragen ist möglicherweise sinnvoll, verpflichtet ist der Bauherr dazu allerdings nicht. Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.

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