1. Neue Fördertabelle, Änderungen insbesondere KfW-Einzelmaßnahmenförderung und progres.nrw

Änderungen betreffen insbesondere

  • die neue Förderung von Einzelsanierungsmaßnahmen der KfW im Programm Energieeffizient sanieren
  • die wieder in Kraft gesetzte Förderung progres.nrw
  • die neue Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Wohnungsbestand in NRW (RL Bestandsinvest), die bereits seit 28. Januar in Kraft aber bislang weitgehend unbekannt ist.

2. Förderung durch die nrw-Bank

Diese Förderung könnte zukünftig erheblich größere Bedeutung bekommen als bislang, denn die Bindung an den sozialen Wohnungsbau ist nicht mehr Fördervoraussetzung. Es können sogar Sanierungsmaßnahmen in Eigenheimen gefördert werden.

Was wird gefördert?

  • Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
  • Denkmalgerechte Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks- und Genossenschaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen sowie in Stadterneuerungsgebieten
  • Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten
  • Bauliche Anpassung und Umbau von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen
  • Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohrumgsbestand

Alle weiteren Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Eigentümer von preisgebundenem Wohnraum mit zulässiger Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG, BGBII S, 2001, S. 2404), der Zweiten Berechnungsverordnung (11. BV, BGB!. I 1990 S. 2178) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGB!. I 1990 S. 2204) in den jeweils geltenden Fassungen. (Das war schon bisher so)
  • Eigentümer von nicht preisgebundenem Wohnraum; die Miete nach der Modernisierung setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit bestimmten Mietobergrenzen. (Das ist neu). Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein gern. § 18 WFNG vermietet werden. (Das ist neu!)
  • Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum, welche die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigen. (Und das ist ebenfalls neu)

Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung der Dachflächen und OG-Decken
  • Wärmedämmung von Kellerdecken, untersten Geschossdecken und erdreichberührten Flächen
  • Einbau von Fenstern mit UW von max. 1,0 W/m2K, sowie Dachflächenfenstern und Außentüren
  • Energieeffiziente Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage einschließlich Solarthermie und/ oder Lüftungsanlage
  • Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Balkonen im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände
  • Ausbau und Erweiterung bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände und/oder der Wärmedämmung des Daches.

Gefördert werden entweder

Maßnahmenpakete (mindestens 3 Maßnahmen Wärmedämmung und/oder Heizung) Bereits durchgeführte Maßnahmen werden mitgezählt, sind aber nicht nachträglich förderfähig. Wärmedämmungen müssen in diesem Fall der WSVO ´95 entsprechen.

oder

Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete mit ggf. weniger Maßnahmen, wenn mit einem Energiegutachten durch Sachverständige(n) nachgewiesen wird, dass Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust der EnEV entsprechen.

Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der EnEV entsprechen. Alle geförderten Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch Darlehen der NRW.Bank bis zu 40.000 Euro je Wohneinheit. Es werden maximal 80% der Bau- und Baunebenkosten gefördert.

Der Zinssaatz beträgt für die Dauer der Sozialbindung (wahlweise 10 oder 15 Jahre) 0,5%, danach 6%. Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Antragstellung

Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen.Die Bewilligungsbehörde kann in einen Maßnahmebeginn vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein ausreichender Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht die wesentlichsten Fördervoraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft sind.

Kumulierung:

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln der wohnwirtschaftlichen KfW-Programme finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms progres.nrw finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms zur Förderung erneuerbarer Energiequellen des Bundes (Bafa-Programm) finanziert werden.

Die Einkommensgrenzen gestaffelt nach Haushaltsgröße (§ 13 Abs. 1 WFNG NRW*)
1-Personen-Haushalt 17.000 €
2-Personen-Haushalt 20.500 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.700 €
zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind 600 €

Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich. Von daher ist die Einkommensgrenze i.d. Regel niedriger als die Höhe des tatsächlich erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.

Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Quelle: Energieberatung Arnsberg der Verbraucherzentrale NRW.

Link: Fördertabelle als PDF Download

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1. Neue Fördertabelle, Änderungen insbesondere KfW-Einzelmaßnahmenförderung und progres.nrw

Änderungen betreffen insbesondere

  • die neue Förderung von Einzelsanierungsmaßnahmen der KfW im Programm Energieeffizient sanieren
  • die wieder in Kraft gesetzte Förderung progres.nrw
  • die neue Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Wohnungsbestand in NRW (RL Bestandsinvest), die bereits seit 28. Januar in Kraft aber bislang weitgehend unbekannt ist.

2. Förderung durch die nrw-Bank

Diese Förderung könnte zukünftig erheblich größere Bedeutung bekommen als bislang, denn die Bindung an den sozialen Wohnungsbau ist nicht mehr Fördervoraussetzung. Es können sogar Sanierungsmaßnahmen in Eigenheimen gefördert werden.

Was wird gefördert?

  • Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
  • Denkmalgerechte Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks- und Genossenschaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen sowie in Stadterneuerungsgebieten
  • Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten
  • Bauliche Anpassung und Umbau von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen
  • Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohrumgsbestand

Alle weiteren Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Eigentümer von preisgebundenem Wohnraum mit zulässiger Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG, BGBII S, 2001, S. 2404), der Zweiten Berechnungsverordnung (11. BV, BGB!. I 1990 S. 2178) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGB!. I 1990 S. 2204) in den jeweils geltenden Fassungen. (Das war schon bisher so)
  • Eigentümer von nicht preisgebundenem Wohnraum; die Miete nach der Modernisierung setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit bestimmten Mietobergrenzen. (Das ist neu). Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein gern. § 18 WFNG vermietet werden. (Das ist neu!)
  • Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum, welche die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigen. (Und das ist ebenfalls neu)

Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung der Dachflächen und OG-Decken
  • Wärmedämmung von Kellerdecken, untersten Geschossdecken und erdreichberührten Flächen
  • Einbau von Fenstern mit UW von max. 1,0 W/m2K, sowie Dachflächenfenstern und Außentüren
  • Energieeffiziente Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage einschließlich Solarthermie und/ oder Lüftungsanlage
  • Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Balkonen im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände
  • Ausbau und Erweiterung bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände und/oder der Wärmedämmung des Daches.

Gefördert werden entweder

Maßnahmenpakete (mindestens 3 Maßnahmen Wärmedämmung und/oder Heizung) Bereits durchgeführte Maßnahmen werden mitgezählt, sind aber nicht nachträglich förderfähig. Wärmedämmungen müssen in diesem Fall der WSVO ´95 entsprechen.

oder

Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete mit ggf. weniger Maßnahmen, wenn mit einem Energiegutachten durch Sachverständige(n) nachgewiesen wird, dass Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust der EnEV entsprechen.

Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der EnEV entsprechen. Alle geförderten Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch Darlehen der NRW.Bank bis zu 40.000 Euro je Wohneinheit. Es werden maximal 80% der Bau- und Baunebenkosten gefördert.

Der Zinssaatz beträgt für die Dauer der Sozialbindung (wahlweise 10 oder 15 Jahre) 0,5%, danach 6%. Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Antragstellung

Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen.Die Bewilligungsbehörde kann in einen Maßnahmebeginn vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein ausreichender Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht die wesentlichsten Fördervoraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft sind.

Kumulierung:

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln der wohnwirtschaftlichen KfW-Programme finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms progres.nrw finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms zur Förderung erneuerbarer Energiequellen des Bundes (Bafa-Programm) finanziert werden.

Die Einkommensgrenzen gestaffelt nach Haushaltsgröße (§ 13 Abs. 1 WFNG NRW*)
1-Personen-Haushalt 17.000 €
2-Personen-Haushalt 20.500 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.700 €
zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind 600 €

Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich. Von daher ist die Einkommensgrenze i.d. Regel niedriger als die Höhe des tatsächlich erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.

Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Quelle: Energieberatung Arnsberg der Verbraucherzentrale NRW.

Link: Fördertabelle als PDF Download

1. Neue Fördertabelle, Änderungen insbesondere KfW-Einzelmaßnahmenförderung und progres.nrw

Änderungen betreffen insbesondere

  • die neue Förderung von Einzelsanierungsmaßnahmen der KfW im Programm Energieeffizient sanieren
  • die wieder in Kraft gesetzte Förderung progres.nrw
  • die neue Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Wohnungsbestand in NRW (RL Bestandsinvest), die bereits seit 28. Januar in Kraft aber bislang weitgehend unbekannt ist.

2. Förderung durch die nrw-Bank

Diese Förderung könnte zukünftig erheblich größere Bedeutung bekommen als bislang, denn die Bindung an den sozialen Wohnungsbau ist nicht mehr Fördervoraussetzung. Es können sogar Sanierungsmaßnahmen in Eigenheimen gefördert werden.

Was wird gefördert?

  • Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
  • Denkmalgerechte Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks- und Genossenschaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen sowie in Stadterneuerungsgebieten
  • Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten
  • Bauliche Anpassung und Umbau von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen
  • Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohrumgsbestand

Alle weiteren Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Eigentümer von preisgebundenem Wohnraum mit zulässiger Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG, BGBII S, 2001, S. 2404), der Zweiten Berechnungsverordnung (11. BV, BGB!. I 1990 S. 2178) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGB!. I 1990 S. 2204) in den jeweils geltenden Fassungen. (Das war schon bisher so)
  • Eigentümer von nicht preisgebundenem Wohnraum; die Miete nach der Modernisierung setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit bestimmten Mietobergrenzen. (Das ist neu). Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein gern. § 18 WFNG vermietet werden. (Das ist neu!)
  • Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum, welche die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigen. (Und das ist ebenfalls neu)

Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung der Dachflächen und OG-Decken
  • Wärmedämmung von Kellerdecken, untersten Geschossdecken und erdreichberührten Flächen
  • Einbau von Fenstern mit UW von max. 1,0 W/m2K, sowie Dachflächenfenstern und Außentüren
  • Energieeffiziente Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage einschließlich Solarthermie und/ oder Lüftungsanlage
  • Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Balkonen im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände
  • Ausbau und Erweiterung bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände und/oder der Wärmedämmung des Daches.

Gefördert werden entweder

Maßnahmenpakete (mindestens 3 Maßnahmen Wärmedämmung und/oder Heizung) Bereits durchgeführte Maßnahmen werden mitgezählt, sind aber nicht nachträglich förderfähig. Wärmedämmungen müssen in diesem Fall der WSVO ´95 entsprechen.

oder

Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete mit ggf. weniger Maßnahmen, wenn mit einem Energiegutachten durch Sachverständige(n) nachgewiesen wird, dass Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust der EnEV entsprechen.

Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der EnEV entsprechen. Alle geförderten Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch Darlehen der NRW.Bank bis zu 40.000 Euro je Wohneinheit. Es werden maximal 80% der Bau- und Baunebenkosten gefördert.

Der Zinssaatz beträgt für die Dauer der Sozialbindung (wahlweise 10 oder 15 Jahre) 0,5%, danach 6%. Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Antragstellung

Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen.Die Bewilligungsbehörde kann in einen Maßnahmebeginn vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein ausreichender Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht die wesentlichsten Fördervoraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft sind.

Kumulierung:

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln der wohnwirtschaftlichen KfW-Programme finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms progres.nrw finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms zur Förderung erneuerbarer Energiequellen des Bundes (Bafa-Programm) finanziert werden.

Die Einkommensgrenzen gestaffelt nach Haushaltsgröße (§ 13 Abs. 1 WFNG NRW*)
1-Personen-Haushalt 17.000 €
2-Personen-Haushalt 20.500 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.700 €
zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind 600 €

Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich. Von daher ist die Einkommensgrenze i.d. Regel niedriger als die Höhe des tatsächlich erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.

Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Quelle: Energieberatung Arnsberg der Verbraucherzentrale NRW.

Link: Fördertabelle als PDF Download

1. Neue Fördertabelle, Änderungen insbesondere KfW-Einzelmaßnahmenförderung und progres.nrw

Änderungen betreffen insbesondere

  • die neue Förderung von Einzelsanierungsmaßnahmen der KfW im Programm Energieeffizient sanieren
  • die wieder in Kraft gesetzte Förderung progres.nrw
  • die neue Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Wohnungsbestand in NRW (RL Bestandsinvest), die bereits seit 28. Januar in Kraft aber bislang weitgehend unbekannt ist.

2. Förderung durch die nrw-Bank

Diese Förderung könnte zukünftig erheblich größere Bedeutung bekommen als bislang, denn die Bindung an den sozialen Wohnungsbau ist nicht mehr Fördervoraussetzung. Es können sogar Sanierungsmaßnahmen in Eigenheimen gefördert werden.

Was wird gefördert?

  • Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
  • Denkmalgerechte Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks- und Genossenschaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen sowie in Stadterneuerungsgebieten
  • Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten
  • Bauliche Anpassung und Umbau von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen
  • Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohrumgsbestand

Alle weiteren Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Eigentümer von preisgebundenem Wohnraum mit zulässiger Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG, BGBII S, 2001, S. 2404), der Zweiten Berechnungsverordnung (11. BV, BGB!. I 1990 S. 2178) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGB!. I 1990 S. 2204) in den jeweils geltenden Fassungen. (Das war schon bisher so)
  • Eigentümer von nicht preisgebundenem Wohnraum; die Miete nach der Modernisierung setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit bestimmten Mietobergrenzen. (Das ist neu). Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein gern. § 18 WFNG vermietet werden. (Das ist neu!)
  • Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum, welche die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigen. (Und das ist ebenfalls neu)

Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung der Dachflächen und OG-Decken
  • Wärmedämmung von Kellerdecken, untersten Geschossdecken und erdreichberührten Flächen
  • Einbau von Fenstern mit UW von max. 1,0 W/m2K, sowie Dachflächenfenstern und Außentüren
  • Energieeffiziente Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage einschließlich Solarthermie und/ oder Lüftungsanlage
  • Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Balkonen im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände
  • Ausbau und Erweiterung bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände und/oder der Wärmedämmung des Daches.

Gefördert werden entweder

Maßnahmenpakete (mindestens 3 Maßnahmen Wärmedämmung und/oder Heizung) Bereits durchgeführte Maßnahmen werden mitgezählt, sind aber nicht nachträglich förderfähig. Wärmedämmungen müssen in diesem Fall der WSVO ´95 entsprechen.

oder

Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete mit ggf. weniger Maßnahmen, wenn mit einem Energiegutachten durch Sachverständige(n) nachgewiesen wird, dass Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust der EnEV entsprechen.

Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der EnEV entsprechen. Alle geförderten Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch Darlehen der NRW.Bank bis zu 40.000 Euro je Wohneinheit. Es werden maximal 80% der Bau- und Baunebenkosten gefördert.

Der Zinssaatz beträgt für die Dauer der Sozialbindung (wahlweise 10 oder 15 Jahre) 0,5%, danach 6%. Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Antragstellung

Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen.Die Bewilligungsbehörde kann in einen Maßnahmebeginn vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein ausreichender Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht die wesentlichsten Fördervoraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft sind.

Kumulierung:

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln der wohnwirtschaftlichen KfW-Programme finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können nicht gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms progres.nrw finanziert werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können gleichzeitig aus Mitteln dieses Programms und Mitteln des Programms zur Förderung erneuerbarer Energiequellen des Bundes (Bafa-Programm) finanziert werden.

Die Einkommensgrenzen gestaffelt nach Haushaltsgröße (§ 13 Abs. 1 WFNG NRW*)
1-Personen-Haushalt 17.000 €
2-Personen-Haushalt 20.500 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.700 €
zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind 600 €

Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich. Von daher ist die Einkommensgrenze i.d. Regel niedriger als die Höhe des tatsächlich erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.

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