Nürnberg (D-AH) - Klimaerwärmung hin, Klimaerwärmung her: Ein öffentlicher Gehweg in deutschen Landen entspricht nur dann den neuzeitlichen Anforderungen, wenn er durchgängig frostsicher ist.
Diese Auffassung hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster vertreten und in einem aktuellen Urteil (Az. 3 K 1923/06) der Straßenbaubehörde das Recht zugestanden, die Kosten für derartige Modernisierungsmaßnahmen auf die entsprechenden Anlieger umzulegen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten die betroffenen Anwohner gegen den Zahlungsbescheid geklagt, weil sich mit dem ihnen in Rechnung gestellten Umbau an der unzureichenden Erschließung ihres Grundstücks nichts geändert habe: es gäbe noch immer keine Einfahrt und auch kein Eingang seitens der betreffenden Straße, und ein ausreichender Gehweg wäre schon vor der Baumaßnahme vorhanden gewesen.
Es handle sich bei dem ganzen Unternehmen nur um eine "Flucht in die Verbesserung", weil der Gehwegausbau nur erfolgt sei, um notwendige Arbeiten an den darunter liegenden Versorgungsleitungen durchzuführen. Was sich vor Gericht allerdings als Unterstellung herausstellte.
Der über 35 Jahre alte Gehweg wies vor dem Ausbau keine durchgängige, den technischen Anforderungen entsprechende ausreichende Frostschutzschicht auf. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme erhielt er eine 20 cm starke Schottertragschicht und 8 cm dicke Betonplatten in einer 3 cm starken Sandsplitt-Bettung.
"Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein solcher erstmaliger Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit und eine geringe Frostanfälligkeit erreicht wird und infolge dessen die Gehwege wesentlich weniger reparaturanfällig und damit sicherer und leichter begehbar sind", erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es ist dabei rechtlich unerheblich, ob der Weg vorher noch in gutem Zustand war, wenn offensichtlich eine - neuzeitlichen Anforderungen entsprechende - Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand erreicht wurde.