Einbruch – Vandalismus – Schmierereien. Gerade in der dunklen Jahreszeit ist das leider vermehrt ein Thema. Als Abschreckung sind Überwachungskameras ein gutes Mittel für Immobilienbesitzer. Doch was darf man eigentlich und was ist nicht erlaubt? Wir haben mit Benjamin Richter und Christoph Kleine von der Datenschutzfirma PROCOVA GmbH aus Olsberg darüber gesprochen. 

“Grundsätzlich darf man das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit einer Videokamera überwachen”, erklärt Richter. “Die Kamera dürfen Sie vorsorglich anbringen, um Diebe von einem Einbruch oder Sprayer von einem unerlaubten Graffiti abzuhalten. Dabei darf die Kamera allerdings nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein – nicht auf ein Nachbargrundstück oder auf gemeinsame Auffahrten. Eine solche Beobachtung würde das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarn verletzen. Dieses Recht ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das per Grundgesetz geschützt ist.”  

Öffentlicher Bereich 

Kameraüberwachungen von öffentlichen Bereichen vor dem Haus sind nur in seltenen Fällen zulässig. Wenn der Eigentümer allerdings wiederholt Opfer von Straftaten war und infolgedessen über die Grundstücksgrenzen hinaus den Gehweg überwacht (z.B. um sein wiederholt mutwillig beschädigtes Fahrzeug zu überwachen), wiegt das Interesse des Eigentümers in der Regel mehr als das Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 

Grundsätzlich sollte man gut sichtbar ein Schild aufhängen, dass der jeweilige Bereich überwacht wird. Das gilt auch für direkte Videoaufnahmen in der Wohnung. Jede Person, ob angestellte Servicekraft (Babysitter, Haushaltshilfe) oder auch Besucher müssen auf die Überwachung ausdrücklich und sehr transparent hingewiesen werden. Ausnahmen bilden hier konkrete Verdachtsfälle z.B. bei wiederholtem Diebstahl. 

Speicherung des aufgenommenen Materials 

“Man kann mithilfe der Überwachung auch Beweise sammeln, wenn man bereits von Diebstahl oder Sachbeschädigung betroffen war”, klärt uns der Datenschutzexperte Christoph Kleine auf und führt fort: “Aber bitte nicht die Aufnahmen selbst ins Internet stellen, um einen Einbrecher zu suchen. So ein privater Fahndungsaufruf ist verboten, denn er greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Dieser kann Schadenersatz verlangen. Übergeben Sie das Filmmaterial am besten der Polizei, damit diese den Täter ermitteln kann.” 

Wie lange man das Videomaterial speichern darf, darüber äußert sich die DSGVO leider nur sehr schwammig. Hilfe zum Thema Datenschutz finden Sie bei Benjamin Richter und Christoph Kleine von PROCOVA. Nehmen Sie gerne Kontakt auf - info@procova.de 

Christoph Kleine (li) und Benjamin Richter von procova.

Datenschutz für Unternehmen 

Anders als für Privatleute gelten in Unternehmen viel strengere Datenschutzbestimmungen - selbst bei Freiberuflern oder 1-Personen-Firmen. Sobald personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden (und dies können auch „Laufzettel“ im Handwerk sein) gilt die DSGVO. Im Sauerland hat es sich die Firma PROCOVA zur Aufgabe gemacht, Unternehmen beim Thema Datenschutz als Berater und externen Datenschutzbeauftragter zu unterstützen. Als Datenschutz-Spezialisten aus der Praxis sind PROCOVA als Ausbildungsstätte für betriebliche Datenschutzbeauftragte als einzige in Südwestfalen TÜV-Rheinland zertifiziert. Allein im Jahr 2018 haben die beiden Geschäftsführer über 120 Datenschutzbeauftragte ausgebildet. 

 

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Einbruch – Vandalismus – Schmierereien. Gerade in der dunklen Jahreszeit ist das leider vermehrt ein Thema. Als Abschreckung sind Überwachungskameras ein gutes Mittel für Immobilienbesitzer. Doch was darf man eigentlich und was ist nicht erlaubt? Wir haben mit Benjamin Richter und Christoph Kleine von der Datenschutzfirma PROCOVA GmbH aus Olsberg darüber gesprochen. 

“Grundsätzlich darf man das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit einer Videokamera überwachen”, erklärt Richter. “Die Kamera dürfen Sie vorsorglich anbringen, um Diebe von einem Einbruch oder Sprayer von einem unerlaubten Graffiti abzuhalten. Dabei darf die Kamera allerdings nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein – nicht auf ein Nachbargrundstück oder auf gemeinsame Auffahrten. Eine solche Beobachtung würde das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarn verletzen. Dieses Recht ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das per Grundgesetz geschützt ist.”  

Öffentlicher Bereich 

Kameraüberwachungen von öffentlichen Bereichen vor dem Haus sind nur in seltenen Fällen zulässig. Wenn der Eigentümer allerdings wiederholt Opfer von Straftaten war und infolgedessen über die Grundstücksgrenzen hinaus den Gehweg überwacht (z.B. um sein wiederholt mutwillig beschädigtes Fahrzeug zu überwachen), wiegt das Interesse des Eigentümers in der Regel mehr als das Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 

Grundsätzlich sollte man gut sichtbar ein Schild aufhängen, dass der jeweilige Bereich überwacht wird. Das gilt auch für direkte Videoaufnahmen in der Wohnung. Jede Person, ob angestellte Servicekraft (Babysitter, Haushaltshilfe) oder auch Besucher müssen auf die Überwachung ausdrücklich und sehr transparent hingewiesen werden. Ausnahmen bilden hier konkrete Verdachtsfälle z.B. bei wiederholtem Diebstahl. 

Speicherung des aufgenommenen Materials 

“Man kann mithilfe der Überwachung auch Beweise sammeln, wenn man bereits von Diebstahl oder Sachbeschädigung betroffen war”, klärt uns der Datenschutzexperte Christoph Kleine auf und führt fort: “Aber bitte nicht die Aufnahmen selbst ins Internet stellen, um einen Einbrecher zu suchen. So ein privater Fahndungsaufruf ist verboten, denn er greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Dieser kann Schadenersatz verlangen. Übergeben Sie das Filmmaterial am besten der Polizei, damit diese den Täter ermitteln kann.” 

Wie lange man das Videomaterial speichern darf, darüber äußert sich die DSGVO leider nur sehr schwammig. Hilfe zum Thema Datenschutz finden Sie bei Benjamin Richter und Christoph Kleine von PROCOVA. Nehmen Sie gerne Kontakt auf - info@procova.de 

Christoph Kleine (li) und Benjamin Richter von procova.

Datenschutz für Unternehmen 

Anders als für Privatleute gelten in Unternehmen viel strengere Datenschutzbestimmungen - selbst bei Freiberuflern oder 1-Personen-Firmen. Sobald personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden (und dies können auch „Laufzettel“ im Handwerk sein) gilt die DSGVO. Im Sauerland hat es sich die Firma PROCOVA zur Aufgabe gemacht, Unternehmen beim Thema Datenschutz als Berater und externen Datenschutzbeauftragter zu unterstützen. Als Datenschutz-Spezialisten aus der Praxis sind PROCOVA als Ausbildungsstätte für betriebliche Datenschutzbeauftragte als einzige in Südwestfalen TÜV-Rheinland zertifiziert. Allein im Jahr 2018 haben die beiden Geschäftsführer über 120 Datenschutzbeauftragte ausgebildet. 

 

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“Grundsätzlich darf man das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit einer Videokamera überwachen”, erklärt Richter. “Die Kamera dürfen Sie vorsorglich anbringen, um Diebe von einem Einbruch oder Sprayer von einem unerlaubten Graffiti abzuhalten. Dabei darf die Kamera allerdings nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein – nicht auf ein Nachbargrundstück oder auf gemeinsame Auffahrten. Eine solche Beobachtung würde das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarn verletzen. Dieses Recht ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das per Grundgesetz geschützt ist.”  

Öffentlicher Bereich 

Kameraüberwachungen von öffentlichen Bereichen vor dem Haus sind nur in seltenen Fällen zulässig. Wenn der Eigentümer allerdings wiederholt Opfer von Straftaten war und infolgedessen über die Grundstücksgrenzen hinaus den Gehweg überwacht (z.B. um sein wiederholt mutwillig beschädigtes Fahrzeug zu überwachen), wiegt das Interesse des Eigentümers in der Regel mehr als das Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 

Grundsätzlich sollte man gut sichtbar ein Schild aufhängen, dass der jeweilige Bereich überwacht wird. Das gilt auch für direkte Videoaufnahmen in der Wohnung. Jede Person, ob angestellte Servicekraft (Babysitter, Haushaltshilfe) oder auch Besucher müssen auf die Überwachung ausdrücklich und sehr transparent hingewiesen werden. Ausnahmen bilden hier konkrete Verdachtsfälle z.B. bei wiederholtem Diebstahl. 

Speicherung des aufgenommenen Materials 

“Man kann mithilfe der Überwachung auch Beweise sammeln, wenn man bereits von Diebstahl oder Sachbeschädigung betroffen war”, klärt uns der Datenschutzexperte Christoph Kleine auf und führt fort: “Aber bitte nicht die Aufnahmen selbst ins Internet stellen, um einen Einbrecher zu suchen. So ein privater Fahndungsaufruf ist verboten, denn er greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Dieser kann Schadenersatz verlangen. Übergeben Sie das Filmmaterial am besten der Polizei, damit diese den Täter ermitteln kann.” 

Wie lange man das Videomaterial speichern darf, darüber äußert sich die DSGVO leider nur sehr schwammig. Hilfe zum Thema Datenschutz finden Sie bei Benjamin Richter und Christoph Kleine von PROCOVA. Nehmen Sie gerne Kontakt auf - info@procova.de 

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Anders als für Privatleute gelten in Unternehmen viel strengere Datenschutzbestimmungen - selbst bei Freiberuflern oder 1-Personen-Firmen. Sobald personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden (und dies können auch „Laufzettel“ im Handwerk sein) gilt die DSGVO. Im Sauerland hat es sich die Firma PROCOVA zur Aufgabe gemacht, Unternehmen beim Thema Datenschutz als Berater und externen Datenschutzbeauftragter zu unterstützen. Als Datenschutz-Spezialisten aus der Praxis sind PROCOVA als Ausbildungsstätte für betriebliche Datenschutzbeauftragte als einzige in Südwestfalen TÜV-Rheinland zertifiziert. Allein im Jahr 2018 haben die beiden Geschäftsführer über 120 Datenschutzbeauftragte ausgebildet. 

 

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“Grundsätzlich darf man das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit einer Videokamera überwachen”, erklärt Richter. “Die Kamera dürfen Sie vorsorglich anbringen, um Diebe von einem Einbruch oder Sprayer von einem unerlaubten Graffiti abzuhalten. Dabei darf die Kamera allerdings nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein – nicht auf ein Nachbargrundstück oder auf gemeinsame Auffahrten. Eine solche Beobachtung würde das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarn verletzen. Dieses Recht ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das per Grundgesetz geschützt ist.”  

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Grundsätzlich sollte man gut sichtbar ein Schild aufhängen, dass der jeweilige Bereich überwacht wird. Das gilt auch für direkte Videoaufnahmen in der Wohnung. Jede Person, ob angestellte Servicekraft (Babysitter, Haushaltshilfe) oder auch Besucher müssen auf die Überwachung ausdrücklich und sehr transparent hingewiesen werden. Ausnahmen bilden hier konkrete Verdachtsfälle z.B. bei wiederholtem Diebstahl. 

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“Man kann mithilfe der Überwachung auch Beweise sammeln, wenn man bereits von Diebstahl oder Sachbeschädigung betroffen war”, klärt uns der Datenschutzexperte Christoph Kleine auf und führt fort: “Aber bitte nicht die Aufnahmen selbst ins Internet stellen, um einen Einbrecher zu suchen. So ein privater Fahndungsaufruf ist verboten, denn er greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Dieser kann Schadenersatz verlangen. Übergeben Sie das Filmmaterial am besten der Polizei, damit diese den Täter ermitteln kann.” 

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