April 2008, BERLIN (DAV) - Wer in diesen Tagen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten - maximal 3.000 Euro - können pro Jahr so steuerlich geltend gemacht werden.
Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro im Jahr. Die Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden.

Diese Sparmöglichkeiten sind im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung geregelt. Damit versucht der Gesetzgeber seit zwei Jahren die Schwarzarbeit offensiv einzudämmen.
Während zunächst nur so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert wurden, sind inzwischen sämtliche Handwerkerrechnungen abzugsfähig, die sich auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt beziehen.

Von den Möglichkeiten profitieren Hauseigentümer genauso wie Mieter: Wer einen Handwerker mit Maler-, Klempner-, Tapezier- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, der kann die Lohnkosten dafür steuerlich im oben beschriebenen Umfang geltend machen.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist die korrekte Abwicklung des Verfahrens. Zunächst einmal muss die Rechung des Handwerksbetriebs (gemäß § 14 UStG) acht formale Bedingungen erfüllen:
-Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen.
-In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.
-Das Datum darf nicht fehlen.
-Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben.
-Art und Umfang der erbrachten Arbeiten müssen eindeutig bezeichnet sein,
-ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung.
-Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Häufig vergessen wird, laut ARGE Baurecht, in den Rechnungen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung.
Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren.

Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Außerdem, so rät die ARGE Baurecht, sollten Bauherren ihre Rechnungen grundsätzlich sorgfältig aufbewahren, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Noch etwas ist wichtig:
Auf den Rechnungen muss der Lohnanteil gesondert ausgewiesen werden, denn nur er ist steuerlich abzugsfähig.

Materialkosten werden nicht angerechnet. Kluge Handwerker weisen inzwischen auf ihren Rechnungen auch auf die neuen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hin. Das ist Service am Kunden.

Ganz wichtig, so mahnt die ARGE Baurecht, ist die Art der Bezahlung der Rechnung. Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überweist, kann die Rechnung später beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als "dankend erhalten vermerkt", haben keine Chance auf Anerkennung.

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April 2008, BERLIN (DAV) - Wer in diesen Tagen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten - maximal 3.000 Euro - können pro Jahr so steuerlich geltend gemacht werden.
Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro im Jahr. Die Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden.

Diese Sparmöglichkeiten sind im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung geregelt. Damit versucht der Gesetzgeber seit zwei Jahren die Schwarzarbeit offensiv einzudämmen.
Während zunächst nur so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert wurden, sind inzwischen sämtliche Handwerkerrechnungen abzugsfähig, die sich auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt beziehen.

Von den Möglichkeiten profitieren Hauseigentümer genauso wie Mieter: Wer einen Handwerker mit Maler-, Klempner-, Tapezier- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, der kann die Lohnkosten dafür steuerlich im oben beschriebenen Umfang geltend machen.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist die korrekte Abwicklung des Verfahrens. Zunächst einmal muss die Rechung des Handwerksbetriebs (gemäß § 14 UStG) acht formale Bedingungen erfüllen:
-Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen.
-In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.
-Das Datum darf nicht fehlen.
-Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben.
-Art und Umfang der erbrachten Arbeiten müssen eindeutig bezeichnet sein,
-ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung.
-Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Häufig vergessen wird, laut ARGE Baurecht, in den Rechnungen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung.
Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren.

Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Außerdem, so rät die ARGE Baurecht, sollten Bauherren ihre Rechnungen grundsätzlich sorgfältig aufbewahren, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Noch etwas ist wichtig:
Auf den Rechnungen muss der Lohnanteil gesondert ausgewiesen werden, denn nur er ist steuerlich abzugsfähig.

Materialkosten werden nicht angerechnet. Kluge Handwerker weisen inzwischen auf ihren Rechnungen auch auf die neuen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hin. Das ist Service am Kunden.

Ganz wichtig, so mahnt die ARGE Baurecht, ist die Art der Bezahlung der Rechnung. Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überweist, kann die Rechnung später beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als "dankend erhalten vermerkt", haben keine Chance auf Anerkennung.

April 2008, BERLIN (DAV) - Wer in diesen Tagen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten - maximal 3.000 Euro - können pro Jahr so steuerlich geltend gemacht werden.
Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro im Jahr. Die Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden.

Diese Sparmöglichkeiten sind im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung geregelt. Damit versucht der Gesetzgeber seit zwei Jahren die Schwarzarbeit offensiv einzudämmen.
Während zunächst nur so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert wurden, sind inzwischen sämtliche Handwerkerrechnungen abzugsfähig, die sich auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt beziehen.

Von den Möglichkeiten profitieren Hauseigentümer genauso wie Mieter: Wer einen Handwerker mit Maler-, Klempner-, Tapezier- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, der kann die Lohnkosten dafür steuerlich im oben beschriebenen Umfang geltend machen.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist die korrekte Abwicklung des Verfahrens. Zunächst einmal muss die Rechung des Handwerksbetriebs (gemäß § 14 UStG) acht formale Bedingungen erfüllen:
-Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen.
-In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.
-Das Datum darf nicht fehlen.
-Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben.
-Art und Umfang der erbrachten Arbeiten müssen eindeutig bezeichnet sein,
-ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung.
-Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Häufig vergessen wird, laut ARGE Baurecht, in den Rechnungen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung.
Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren.

Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Außerdem, so rät die ARGE Baurecht, sollten Bauherren ihre Rechnungen grundsätzlich sorgfältig aufbewahren, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Noch etwas ist wichtig:
Auf den Rechnungen muss der Lohnanteil gesondert ausgewiesen werden, denn nur er ist steuerlich abzugsfähig.

Materialkosten werden nicht angerechnet. Kluge Handwerker weisen inzwischen auf ihren Rechnungen auch auf die neuen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hin. Das ist Service am Kunden.

Ganz wichtig, so mahnt die ARGE Baurecht, ist die Art der Bezahlung der Rechnung. Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überweist, kann die Rechnung später beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als "dankend erhalten vermerkt", haben keine Chance auf Anerkennung.

April 2008, BERLIN (DAV) - Wer in diesen Tagen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten - maximal 3.000 Euro - können pro Jahr so steuerlich geltend gemacht werden.
Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro im Jahr. Die Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden.

Diese Sparmöglichkeiten sind im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung geregelt. Damit versucht der Gesetzgeber seit zwei Jahren die Schwarzarbeit offensiv einzudämmen.
Während zunächst nur so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert wurden, sind inzwischen sämtliche Handwerkerrechnungen abzugsfähig, die sich auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt beziehen.

Von den Möglichkeiten profitieren Hauseigentümer genauso wie Mieter: Wer einen Handwerker mit Maler-, Klempner-, Tapezier- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, der kann die Lohnkosten dafür steuerlich im oben beschriebenen Umfang geltend machen.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist die korrekte Abwicklung des Verfahrens. Zunächst einmal muss die Rechung des Handwerksbetriebs (gemäß § 14 UStG) acht formale Bedingungen erfüllen:
-Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen.
-In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.
-Das Datum darf nicht fehlen.
-Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben.
-Art und Umfang der erbrachten Arbeiten müssen eindeutig bezeichnet sein,
-ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung.
-Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Häufig vergessen wird, laut ARGE Baurecht, in den Rechnungen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung.
Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren.

Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Außerdem, so rät die ARGE Baurecht, sollten Bauherren ihre Rechnungen grundsätzlich sorgfältig aufbewahren, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Noch etwas ist wichtig:
Auf den Rechnungen muss der Lohnanteil gesondert ausgewiesen werden, denn nur er ist steuerlich abzugsfähig.

Materialkosten werden nicht angerechnet. Kluge Handwerker weisen inzwischen auf ihren Rechnungen auch auf die neuen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hin. Das ist Service am Kunden.

Ganz wichtig, so mahnt die ARGE Baurecht, ist die Art der Bezahlung der Rechnung. Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überweist, kann die Rechnung später beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als "dankend erhalten vermerkt", haben keine Chance auf Anerkennung.

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