Zweistellige Tariferhöhungen haben Energieversorger den rund 450.000 Nachtstromspeicherkunden in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel beschert. Die Verbraucherzentrale NRW rät, gegen die Preisanhebungen Widerspruch einzulegen. Denn viele Bezugsverträge enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisanpassungsklauseln, sodass es für die Erhöhung keine Grundlage gibt. Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen.

Wer mit Nachtstrom heizt, ist rechtlich „Sonderkunde“ der Energieversorgungsunternehmen: Für diese Kundengruppe gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, vielmehr muss deren Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten.

„Viele Klauseln in den Nachtstrombezugsverträgen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ermöglichen“, erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, und rät Nachtstromkunden deshalb zum Widerspruch. „Dabei sollten sich Betroffene nicht nur auf fehlende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise nach § 315 BGB berufen.

Wenn der Versorger nämlich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Versorgers nicht fällig“, erläutert der Fachmann den rechtlichen Hintergrund.

Nachtstromkunden haben beim Widerspruch entweder die Möglichkeit, die Preiserhöhung unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung der Preiserhöhung zu verweigern. „Während Vorbehaltszahler notfalls klagen müssten, wenn sie irgendwann etwas von ihrem Versorger zurückverlangen wollen, kann es Zahlungsverweigerern, die nur den alten Preis zahlen passieren, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt.

„Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungsvorbehalt entscheiden“, rät Jürgen Schröder.
Übrigens:
Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungskürzung dürfen Stromsperren weder angedroht noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch Nachtstromkunden einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermöglichen.

Angesichts des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Aus für Nachtspeicherheizungen bis 2020 rät die Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümern, sich über Alternativen zu dieser ineffizienten und teuren Energieversorgung zu informieren. Aktuell gibt es in den   Beratungsstellen, z.B. Arnsberg,  der Verbraucherzentrale NRW – für Selbstabholer zum Preis von 1,50 Euro – eine Verbraucherinformation zum Thema Nachtstromspeicherheizungen, die Wissenswertes zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen enthält als auch grundsätzliche Informationen, um einen Ausstieg Nachtstromheizungen anzugehen.

Darüber hinaus gibt das Material Hinweise, wie Mieter einen sparsamen Betrieb ihrer Nachtstromspeicherheizung bewerkstelligen können. Wer sich gegen steigende Heizstrompreise wehren will, kann dazu die Musterbriefe "Zahlungskürzung"   oder "Zahlungsvorbehalt" nutzen. Weitere Informationen zum Thema gibt es hier.

Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstromheizungen aussteigen wollen, bietet die Verbraucherzentrale NRW umfassende Beratung. Hier eine Übersicht der Beratungsangebote.

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Zweistellige Tariferhöhungen haben Energieversorger den rund 450.000 Nachtstromspeicherkunden in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel beschert. Die Verbraucherzentrale NRW rät, gegen die Preisanhebungen Widerspruch einzulegen. Denn viele Bezugsverträge enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisanpassungsklauseln, sodass es für die Erhöhung keine Grundlage gibt. Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen.

Wer mit Nachtstrom heizt, ist rechtlich „Sonderkunde“ der Energieversorgungsunternehmen: Für diese Kundengruppe gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, vielmehr muss deren Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten.

„Viele Klauseln in den Nachtstrombezugsverträgen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ermöglichen“, erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, und rät Nachtstromkunden deshalb zum Widerspruch. „Dabei sollten sich Betroffene nicht nur auf fehlende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise nach § 315 BGB berufen.

Wenn der Versorger nämlich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Versorgers nicht fällig“, erläutert der Fachmann den rechtlichen Hintergrund.

Nachtstromkunden haben beim Widerspruch entweder die Möglichkeit, die Preiserhöhung unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung der Preiserhöhung zu verweigern. „Während Vorbehaltszahler notfalls klagen müssten, wenn sie irgendwann etwas von ihrem Versorger zurückverlangen wollen, kann es Zahlungsverweigerern, die nur den alten Preis zahlen passieren, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt.

„Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungsvorbehalt entscheiden“, rät Jürgen Schröder.
Übrigens:
Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungskürzung dürfen Stromsperren weder angedroht noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch Nachtstromkunden einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermöglichen.

Angesichts des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Aus für Nachtspeicherheizungen bis 2020 rät die Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümern, sich über Alternativen zu dieser ineffizienten und teuren Energieversorgung zu informieren. Aktuell gibt es in den   Beratungsstellen, z.B. Arnsberg,  der Verbraucherzentrale NRW – für Selbstabholer zum Preis von 1,50 Euro – eine Verbraucherinformation zum Thema Nachtstromspeicherheizungen, die Wissenswertes zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen enthält als auch grundsätzliche Informationen, um einen Ausstieg Nachtstromheizungen anzugehen.

Darüber hinaus gibt das Material Hinweise, wie Mieter einen sparsamen Betrieb ihrer Nachtstromspeicherheizung bewerkstelligen können. Wer sich gegen steigende Heizstrompreise wehren will, kann dazu die Musterbriefe "Zahlungskürzung"   oder "Zahlungsvorbehalt" nutzen. Weitere Informationen zum Thema gibt es hier.

Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstromheizungen aussteigen wollen, bietet die Verbraucherzentrale NRW umfassende Beratung. Hier eine Übersicht der Beratungsangebote.

Zweistellige Tariferhöhungen haben Energieversorger den rund 450.000 Nachtstromspeicherkunden in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel beschert. Die Verbraucherzentrale NRW rät, gegen die Preisanhebungen Widerspruch einzulegen. Denn viele Bezugsverträge enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisanpassungsklauseln, sodass es für die Erhöhung keine Grundlage gibt. Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen.

Wer mit Nachtstrom heizt, ist rechtlich „Sonderkunde“ der Energieversorgungsunternehmen: Für diese Kundengruppe gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, vielmehr muss deren Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten.

„Viele Klauseln in den Nachtstrombezugsverträgen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ermöglichen“, erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, und rät Nachtstromkunden deshalb zum Widerspruch. „Dabei sollten sich Betroffene nicht nur auf fehlende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise nach § 315 BGB berufen.

Wenn der Versorger nämlich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Versorgers nicht fällig“, erläutert der Fachmann den rechtlichen Hintergrund.

Nachtstromkunden haben beim Widerspruch entweder die Möglichkeit, die Preiserhöhung unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung der Preiserhöhung zu verweigern. „Während Vorbehaltszahler notfalls klagen müssten, wenn sie irgendwann etwas von ihrem Versorger zurückverlangen wollen, kann es Zahlungsverweigerern, die nur den alten Preis zahlen passieren, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt.

„Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungsvorbehalt entscheiden“, rät Jürgen Schröder.
Übrigens:
Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungskürzung dürfen Stromsperren weder angedroht noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch Nachtstromkunden einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermöglichen.

Angesichts des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Aus für Nachtspeicherheizungen bis 2020 rät die Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümern, sich über Alternativen zu dieser ineffizienten und teuren Energieversorgung zu informieren. Aktuell gibt es in den   Beratungsstellen, z.B. Arnsberg,  der Verbraucherzentrale NRW – für Selbstabholer zum Preis von 1,50 Euro – eine Verbraucherinformation zum Thema Nachtstromspeicherheizungen, die Wissenswertes zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen enthält als auch grundsätzliche Informationen, um einen Ausstieg Nachtstromheizungen anzugehen.

Darüber hinaus gibt das Material Hinweise, wie Mieter einen sparsamen Betrieb ihrer Nachtstromspeicherheizung bewerkstelligen können. Wer sich gegen steigende Heizstrompreise wehren will, kann dazu die Musterbriefe "Zahlungskürzung"   oder "Zahlungsvorbehalt" nutzen. Weitere Informationen zum Thema gibt es hier.

Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstromheizungen aussteigen wollen, bietet die Verbraucherzentrale NRW umfassende Beratung. Hier eine Übersicht der Beratungsangebote.

Zweistellige Tariferhöhungen haben Energieversorger den rund 450.000 Nachtstromspeicherkunden in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel beschert. Die Verbraucherzentrale NRW rät, gegen die Preisanhebungen Widerspruch einzulegen. Denn viele Bezugsverträge enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisanpassungsklauseln, sodass es für die Erhöhung keine Grundlage gibt. Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen.

Wer mit Nachtstrom heizt, ist rechtlich „Sonderkunde“ der Energieversorgungsunternehmen: Für diese Kundengruppe gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, vielmehr muss deren Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten.

„Viele Klauseln in den Nachtstrombezugsverträgen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ermöglichen“, erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, und rät Nachtstromkunden deshalb zum Widerspruch. „Dabei sollten sich Betroffene nicht nur auf fehlende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise nach § 315 BGB berufen.

Wenn der Versorger nämlich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Versorgers nicht fällig“, erläutert der Fachmann den rechtlichen Hintergrund.

Nachtstromkunden haben beim Widerspruch entweder die Möglichkeit, die Preiserhöhung unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung der Preiserhöhung zu verweigern. „Während Vorbehaltszahler notfalls klagen müssten, wenn sie irgendwann etwas von ihrem Versorger zurückverlangen wollen, kann es Zahlungsverweigerern, die nur den alten Preis zahlen passieren, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt.

„Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungsvorbehalt entscheiden“, rät Jürgen Schröder.
Übrigens:
Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungskürzung dürfen Stromsperren weder angedroht noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch Nachtstromkunden einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermöglichen.

Angesichts des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Aus für Nachtspeicherheizungen bis 2020 rät die Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümern, sich über Alternativen zu dieser ineffizienten und teuren Energieversorgung zu informieren. Aktuell gibt es in den   Beratungsstellen, z.B. Arnsberg,  der Verbraucherzentrale NRW – für Selbstabholer zum Preis von 1,50 Euro – eine Verbraucherinformation zum Thema Nachtstromspeicherheizungen, die Wissenswertes zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen enthält als auch grundsätzliche Informationen, um einen Ausstieg Nachtstromheizungen anzugehen.

Darüber hinaus gibt das Material Hinweise, wie Mieter einen sparsamen Betrieb ihrer Nachtstromspeicherheizung bewerkstelligen können. Wer sich gegen steigende Heizstrompreise wehren will, kann dazu die Musterbriefe "Zahlungskürzung"   oder "Zahlungsvorbehalt" nutzen. Weitere Informationen zum Thema gibt es hier.

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