Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Acht Punkte müssen bei jeder Rechnunggrundsätzlich beachtet werden:

  • Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen.
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen aufgeführt sein.
  • Das Datum darf nicht fehlen.
  • Die Rechnung braucht eine Rechnungsnummer.
  • Art und Umfang der Bau-oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung.
  • Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn nur die Lohnkosten sind absetzbar.
  • Auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung müssen ausgewiesen werden.
  • Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute.

Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 Euro im Jahr.

Quelle: ARGE Baurecht

Link: www.arge-baurecht.com

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Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Acht Punkte müssen bei jeder Rechnunggrundsätzlich beachtet werden:

  • Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen.
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen aufgeführt sein.
  • Das Datum darf nicht fehlen.
  • Die Rechnung braucht eine Rechnungsnummer.
  • Art und Umfang der Bau-oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung.
  • Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn nur die Lohnkosten sind absetzbar.
  • Auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung müssen ausgewiesen werden.
  • Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute.

Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 Euro im Jahr.

Quelle: ARGE Baurecht

Link: www.arge-baurecht.com

Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Acht Punkte müssen bei jeder Rechnunggrundsätzlich beachtet werden:

  • Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen.
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen aufgeführt sein.
  • Das Datum darf nicht fehlen.
  • Die Rechnung braucht eine Rechnungsnummer.
  • Art und Umfang der Bau-oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung.
  • Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn nur die Lohnkosten sind absetzbar.
  • Auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung müssen ausgewiesen werden.
  • Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute.

Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 Euro im Jahr.

Quelle: ARGE Baurecht

Link: www.arge-baurecht.com

Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Acht Punkte müssen bei jeder Rechnunggrundsätzlich beachtet werden:

  • Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen.
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen aufgeführt sein.
  • Das Datum darf nicht fehlen.
  • Die Rechnung braucht eine Rechnungsnummer.
  • Art und Umfang der Bau-oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung.
  • Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn nur die Lohnkosten sind absetzbar.
  • Auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung müssen ausgewiesen werden.
  • Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute.

Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 Euro im Jahr.

Quelle: ARGE Baurecht

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