Asbest – jeder weiß um seine extreme Gesundheitsgefährdung,  sie  ist  gut dokumentiert und erforscht. Das Einatmen kann zu einer langfristigen Schädigung der Lunge führen, sogar die Ursache für Krebs sein. Was viele jedoch nicht wissen: Wo Asbest überall lauert und welche Sicherheitsmaßnahmen daher verpflichtend getroffen werden müssen – schon bei kleinsten Bauvorhaben. Jemand, der sich damit auskennt ist Heinz Pütz. Er betreibt das Unternehmen Pütz Möbelwerkstätten in Bestwig und ist  öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Anlaufstelle für Fragen in Sachen Asbest – sowohl für Bauherren als auch für Handwerksbetriebe. „Potentiell von Asbest betroffen sind Häuser und Gebäude, die vor dem Stichtag 31.10.1993 gebaut wurden“, weiß der Experte. „Der Wohngebäudebestand   in   Deutschland   besteht zu 84 Prozent aus Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden. Von diesen sind etwa 25 Prozent von Asbest betroffen.“

Nicht nur in Dächern
Mit bloßem Auge ist Asbest nicht zu erkennen, was ihn umso tückischer macht. Ein zuverlässiger Nachweis über das Vorhandensein und den Kontaminationsgrad eines Baustoffes ist nur in einem akkreditierten Labor möglich. Tatsächlich wurde Asbest in vielen Bereichen eingesetzt und findet sich daher in einigen der häufigsten Baumaterialien wieder, die bis zum Jahr 1993 bei Bauarbeiten genutzt wurden. Denn Asbest befindet sich nicht nur, wie den meisten bekannt ist, in Dächern, sondern kommt in  vielen  sogenannten  PSF Produkten  (Putze, Spachtel, Fliesenkleber) vor: von Faserzement über Fugenmasse bis hin zu PVC Böden und Dämmelementen – Asbest kann potentiell in verschiedensten Materialien nachgewiesen werden.


Schutzmaßnahmen sind Pflicht
„Bauherren haben als Veranlasser einer Baumaßnahme die Pflicht, dem beauftragten Handwerksbetrieb vor Baubeginn des zu sanierenden Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen Ursprung vor 1993 liegt, eine Bescheinigung vorzulegen, in der ein möglicher Asbestverdacht wiederlegt wird“, erklärt der Sachverständige. 
Geprüft werden muss bei folgenden Baumaßnahmen:
• Wand und Deckendurchbrüchen
• Stemm und Schlitzarbeiten
• Bohren und setzen von Ankern
• Demontage von Fenstern und Türen
• Arbeiten an Gipskartonkonstruktionen
•  Abdeckarbeiten  von  Wänden,  Fliesen  und Fußböden

Wenn bei diesen Untersuchungen Asbest festgestellt wird, darf nur noch nach den Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS 519) und den Bestimmungen der Gefahrenstoffverordnung gearbeitet werden. Das bedeutet: Arbeiten dürfen nur noch mit zugelassenen staubarmen Verfahren, Schutzausrüstungen im Gebäude und bei Personen und zugelassenen Werkzeugen und Geräten durchgeführt werden – und das nur von qualifizierten Betrieben. Die Bauarbeiten müssen bei der Behörde angemeldet, überwacht und dokumentiert werden.
Erhebliche Strafen bei Verstößen
„Hält  ein  Bauherr  diese  Vorgehens  weise  nicht  ein,  gefährdet  er  nicht  nur  sich  selbst, sondern auch seine gesamte Umgebung, die Mitarbeiter der beauftragten Handwerksfirmen und Besucher des gesamten Umfelds“, so Heinz Pütz. Deswegen stellen Verstöße gegen diese Pflicht nach §25 der Gefahrenstoffverordnung einen Straftatbestand dar und können mit der Stilllegung der Baustelle, hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

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Asbest – jeder weiß um seine extreme Gesundheitsgefährdung,  sie  ist  gut dokumentiert und erforscht. Das Einatmen kann zu einer langfristigen Schädigung der Lunge führen, sogar die Ursache für Krebs sein. Was viele jedoch nicht wissen: Wo Asbest überall lauert und welche Sicherheitsmaßnahmen daher verpflichtend getroffen werden müssen – schon bei kleinsten Bauvorhaben. Jemand, der sich damit auskennt ist Heinz Pütz. Er betreibt das Unternehmen Pütz Möbelwerkstätten in Bestwig und ist  öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Anlaufstelle für Fragen in Sachen Asbest – sowohl für Bauherren als auch für Handwerksbetriebe. „Potentiell von Asbest betroffen sind Häuser und Gebäude, die vor dem Stichtag 31.10.1993 gebaut wurden“, weiß der Experte. „Der Wohngebäudebestand   in   Deutschland   besteht zu 84 Prozent aus Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden. Von diesen sind etwa 25 Prozent von Asbest betroffen.“

Nicht nur in Dächern
Mit bloßem Auge ist Asbest nicht zu erkennen, was ihn umso tückischer macht. Ein zuverlässiger Nachweis über das Vorhandensein und den Kontaminationsgrad eines Baustoffes ist nur in einem akkreditierten Labor möglich. Tatsächlich wurde Asbest in vielen Bereichen eingesetzt und findet sich daher in einigen der häufigsten Baumaterialien wieder, die bis zum Jahr 1993 bei Bauarbeiten genutzt wurden. Denn Asbest befindet sich nicht nur, wie den meisten bekannt ist, in Dächern, sondern kommt in  vielen  sogenannten  PSF Produkten  (Putze, Spachtel, Fliesenkleber) vor: von Faserzement über Fugenmasse bis hin zu PVC Böden und Dämmelementen – Asbest kann potentiell in verschiedensten Materialien nachgewiesen werden.


Schutzmaßnahmen sind Pflicht
„Bauherren haben als Veranlasser einer Baumaßnahme die Pflicht, dem beauftragten Handwerksbetrieb vor Baubeginn des zu sanierenden Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen Ursprung vor 1993 liegt, eine Bescheinigung vorzulegen, in der ein möglicher Asbestverdacht wiederlegt wird“, erklärt der Sachverständige. 
Geprüft werden muss bei folgenden Baumaßnahmen:
• Wand und Deckendurchbrüchen
• Stemm und Schlitzarbeiten
• Bohren und setzen von Ankern
• Demontage von Fenstern und Türen
• Arbeiten an Gipskartonkonstruktionen
•  Abdeckarbeiten  von  Wänden,  Fliesen  und Fußböden

Wenn bei diesen Untersuchungen Asbest festgestellt wird, darf nur noch nach den Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS 519) und den Bestimmungen der Gefahrenstoffverordnung gearbeitet werden. Das bedeutet: Arbeiten dürfen nur noch mit zugelassenen staubarmen Verfahren, Schutzausrüstungen im Gebäude und bei Personen und zugelassenen Werkzeugen und Geräten durchgeführt werden – und das nur von qualifizierten Betrieben. Die Bauarbeiten müssen bei der Behörde angemeldet, überwacht und dokumentiert werden.
Erhebliche Strafen bei Verstößen
„Hält  ein  Bauherr  diese  Vorgehens  weise  nicht  ein,  gefährdet  er  nicht  nur  sich  selbst, sondern auch seine gesamte Umgebung, die Mitarbeiter der beauftragten Handwerksfirmen und Besucher des gesamten Umfelds“, so Heinz Pütz. Deswegen stellen Verstöße gegen diese Pflicht nach §25 der Gefahrenstoffverordnung einen Straftatbestand dar und können mit der Stilllegung der Baustelle, hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

Asbest – jeder weiß um seine extreme Gesundheitsgefährdung,  sie  ist  gut dokumentiert und erforscht. Das Einatmen kann zu einer langfristigen Schädigung der Lunge führen, sogar die Ursache für Krebs sein. Was viele jedoch nicht wissen: Wo Asbest überall lauert und welche Sicherheitsmaßnahmen daher verpflichtend getroffen werden müssen – schon bei kleinsten Bauvorhaben. Jemand, der sich damit auskennt ist Heinz Pütz. Er betreibt das Unternehmen Pütz Möbelwerkstätten in Bestwig und ist  öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Anlaufstelle für Fragen in Sachen Asbest – sowohl für Bauherren als auch für Handwerksbetriebe. „Potentiell von Asbest betroffen sind Häuser und Gebäude, die vor dem Stichtag 31.10.1993 gebaut wurden“, weiß der Experte. „Der Wohngebäudebestand   in   Deutschland   besteht zu 84 Prozent aus Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden. Von diesen sind etwa 25 Prozent von Asbest betroffen.“

Nicht nur in Dächern
Mit bloßem Auge ist Asbest nicht zu erkennen, was ihn umso tückischer macht. Ein zuverlässiger Nachweis über das Vorhandensein und den Kontaminationsgrad eines Baustoffes ist nur in einem akkreditierten Labor möglich. Tatsächlich wurde Asbest in vielen Bereichen eingesetzt und findet sich daher in einigen der häufigsten Baumaterialien wieder, die bis zum Jahr 1993 bei Bauarbeiten genutzt wurden. Denn Asbest befindet sich nicht nur, wie den meisten bekannt ist, in Dächern, sondern kommt in  vielen  sogenannten  PSF Produkten  (Putze, Spachtel, Fliesenkleber) vor: von Faserzement über Fugenmasse bis hin zu PVC Böden und Dämmelementen – Asbest kann potentiell in verschiedensten Materialien nachgewiesen werden.


Schutzmaßnahmen sind Pflicht
„Bauherren haben als Veranlasser einer Baumaßnahme die Pflicht, dem beauftragten Handwerksbetrieb vor Baubeginn des zu sanierenden Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen Ursprung vor 1993 liegt, eine Bescheinigung vorzulegen, in der ein möglicher Asbestverdacht wiederlegt wird“, erklärt der Sachverständige. 
Geprüft werden muss bei folgenden Baumaßnahmen:
• Wand und Deckendurchbrüchen
• Stemm und Schlitzarbeiten
• Bohren und setzen von Ankern
• Demontage von Fenstern und Türen
• Arbeiten an Gipskartonkonstruktionen
•  Abdeckarbeiten  von  Wänden,  Fliesen  und Fußböden

Wenn bei diesen Untersuchungen Asbest festgestellt wird, darf nur noch nach den Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS 519) und den Bestimmungen der Gefahrenstoffverordnung gearbeitet werden. Das bedeutet: Arbeiten dürfen nur noch mit zugelassenen staubarmen Verfahren, Schutzausrüstungen im Gebäude und bei Personen und zugelassenen Werkzeugen und Geräten durchgeführt werden – und das nur von qualifizierten Betrieben. Die Bauarbeiten müssen bei der Behörde angemeldet, überwacht und dokumentiert werden.
Erhebliche Strafen bei Verstößen
„Hält  ein  Bauherr  diese  Vorgehens  weise  nicht  ein,  gefährdet  er  nicht  nur  sich  selbst, sondern auch seine gesamte Umgebung, die Mitarbeiter der beauftragten Handwerksfirmen und Besucher des gesamten Umfelds“, so Heinz Pütz. Deswegen stellen Verstöße gegen diese Pflicht nach §25 der Gefahrenstoffverordnung einen Straftatbestand dar und können mit der Stilllegung der Baustelle, hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

Asbest – jeder weiß um seine extreme Gesundheitsgefährdung,  sie  ist  gut dokumentiert und erforscht. Das Einatmen kann zu einer langfristigen Schädigung der Lunge führen, sogar die Ursache für Krebs sein. Was viele jedoch nicht wissen: Wo Asbest überall lauert und welche Sicherheitsmaßnahmen daher verpflichtend getroffen werden müssen – schon bei kleinsten Bauvorhaben. Jemand, der sich damit auskennt ist Heinz Pütz. Er betreibt das Unternehmen Pütz Möbelwerkstätten in Bestwig und ist  öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Anlaufstelle für Fragen in Sachen Asbest – sowohl für Bauherren als auch für Handwerksbetriebe. „Potentiell von Asbest betroffen sind Häuser und Gebäude, die vor dem Stichtag 31.10.1993 gebaut wurden“, weiß der Experte. „Der Wohngebäudebestand   in   Deutschland   besteht zu 84 Prozent aus Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden. Von diesen sind etwa 25 Prozent von Asbest betroffen.“

Nicht nur in Dächern
Mit bloßem Auge ist Asbest nicht zu erkennen, was ihn umso tückischer macht. Ein zuverlässiger Nachweis über das Vorhandensein und den Kontaminationsgrad eines Baustoffes ist nur in einem akkreditierten Labor möglich. Tatsächlich wurde Asbest in vielen Bereichen eingesetzt und findet sich daher in einigen der häufigsten Baumaterialien wieder, die bis zum Jahr 1993 bei Bauarbeiten genutzt wurden. Denn Asbest befindet sich nicht nur, wie den meisten bekannt ist, in Dächern, sondern kommt in  vielen  sogenannten  PSF Produkten  (Putze, Spachtel, Fliesenkleber) vor: von Faserzement über Fugenmasse bis hin zu PVC Böden und Dämmelementen – Asbest kann potentiell in verschiedensten Materialien nachgewiesen werden.


Schutzmaßnahmen sind Pflicht
„Bauherren haben als Veranlasser einer Baumaßnahme die Pflicht, dem beauftragten Handwerksbetrieb vor Baubeginn des zu sanierenden Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen Ursprung vor 1993 liegt, eine Bescheinigung vorzulegen, in der ein möglicher Asbestverdacht wiederlegt wird“, erklärt der Sachverständige. 
Geprüft werden muss bei folgenden Baumaßnahmen:
• Wand und Deckendurchbrüchen
• Stemm und Schlitzarbeiten
• Bohren und setzen von Ankern
• Demontage von Fenstern und Türen
• Arbeiten an Gipskartonkonstruktionen
•  Abdeckarbeiten  von  Wänden,  Fliesen  und Fußböden

Wenn bei diesen Untersuchungen Asbest festgestellt wird, darf nur noch nach den Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS 519) und den Bestimmungen der Gefahrenstoffverordnung gearbeitet werden. Das bedeutet: Arbeiten dürfen nur noch mit zugelassenen staubarmen Verfahren, Schutzausrüstungen im Gebäude und bei Personen und zugelassenen Werkzeugen und Geräten durchgeführt werden – und das nur von qualifizierten Betrieben. Die Bauarbeiten müssen bei der Behörde angemeldet, überwacht und dokumentiert werden.
Erhebliche Strafen bei Verstößen
„Hält  ein  Bauherr  diese  Vorgehens  weise  nicht  ein,  gefährdet  er  nicht  nur  sich  selbst, sondern auch seine gesamte Umgebung, die Mitarbeiter der beauftragten Handwerksfirmen und Besucher des gesamten Umfelds“, so Heinz Pütz. Deswegen stellen Verstöße gegen diese Pflicht nach §25 der Gefahrenstoffverordnung einen Straftatbestand dar und können mit der Stilllegung der Baustelle, hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

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