In einer brandaktuellen Entscheidung hat das Landgericht München 1 einem Vertreiber des Zauberkästchens, der Firma "Aquapol", unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro nunmehr untersagt ihre unlautere Werbung fortzusetzen.
So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aussagen zu werben wie "die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich". Ferner, dass das "Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann" und "dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird".
Ferner dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen "der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten"".Ferner dass Aquapol Anwender ... "besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden". Ferner dass diese Geräte dazu geeignet sind "Mauern von Gebäuden trocken zu legen".
Nicht geworben darf ferner mit den Begriffen wie "nie mehr feuchte Mauern", „Mauertrockenlegung", "Trockenlegung von feuchten Mauern", "erfolgreiche Mauertrockenlegung", "Umweltfreundliche Mauertrockenlegung", "Maueremfeuchtungsgerät", "Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle Mauertrockenlegung durch Erdkräfte Gebäudetrockenlegung", sowie "Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern".
In dem Urteil das der Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Firma Aquapol erwirkt hat, führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus:
Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten. Im Prozess ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei".
Ferner muss die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei.
Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.LG München 1, 4HK 0 21180/07
Quelle: Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V.