BERLIN (DAV) - Wer neu baut, der muss nicht nur Planung und Finanzierung detailliert vorbereiten, sondern auch seine Verkehrssicherungspflichten bedenken, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Werden auf einem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt, dann muss der Eigentümer für die so genannte Gefahrenabwehr sorgen. Selbst wenn er seinen Architekten oder den beauftragten Bauunternehmer ausdrücklich mit der Verkehrssicherung betraut, ist der Bauherr nicht aus dem Obligo: Er muss als Haus- und Grundstückseigentümer die Sicherungsmaßnahmen überwachen und koordinieren. Erkennt er Gefahren, dann muss er auch für deren Beseitigung sorgen. Bei Nachbarschaftshilfe muss der Bauherr auch die Helfer bei der Berufsgenossenschaft anmelden und so vor den Folgen von Unfällen schützen.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht finden Sie unter www.arge-baurecht.com.

Quelle: ARGE Baurecht

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BERLIN (DAV) - Wer neu baut, der muss nicht nur Planung und Finanzierung detailliert vorbereiten, sondern auch seine Verkehrssicherungspflichten bedenken, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Werden auf einem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt, dann muss der Eigentümer für die so genannte Gefahrenabwehr sorgen. Selbst wenn er seinen Architekten oder den beauftragten Bauunternehmer ausdrücklich mit der Verkehrssicherung betraut, ist der Bauherr nicht aus dem Obligo: Er muss als Haus- und Grundstückseigentümer die Sicherungsmaßnahmen überwachen und koordinieren. Erkennt er Gefahren, dann muss er auch für deren Beseitigung sorgen. Bei Nachbarschaftshilfe muss der Bauherr auch die Helfer bei der Berufsgenossenschaft anmelden und so vor den Folgen von Unfällen schützen.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht finden Sie unter www.arge-baurecht.com.

Quelle: ARGE Baurecht

BERLIN (DAV) - Wer neu baut, der muss nicht nur Planung und Finanzierung detailliert vorbereiten, sondern auch seine Verkehrssicherungspflichten bedenken, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Werden auf einem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt, dann muss der Eigentümer für die so genannte Gefahrenabwehr sorgen. Selbst wenn er seinen Architekten oder den beauftragten Bauunternehmer ausdrücklich mit der Verkehrssicherung betraut, ist der Bauherr nicht aus dem Obligo: Er muss als Haus- und Grundstückseigentümer die Sicherungsmaßnahmen überwachen und koordinieren. Erkennt er Gefahren, dann muss er auch für deren Beseitigung sorgen. Bei Nachbarschaftshilfe muss der Bauherr auch die Helfer bei der Berufsgenossenschaft anmelden und so vor den Folgen von Unfällen schützen.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht finden Sie unter www.arge-baurecht.com.

Quelle: ARGE Baurecht

BERLIN (DAV) - Wer neu baut, der muss nicht nur Planung und Finanzierung detailliert vorbereiten, sondern auch seine Verkehrssicherungspflichten bedenken, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Werden auf einem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt, dann muss der Eigentümer für die so genannte Gefahrenabwehr sorgen. Selbst wenn er seinen Architekten oder den beauftragten Bauunternehmer ausdrücklich mit der Verkehrssicherung betraut, ist der Bauherr nicht aus dem Obligo: Er muss als Haus- und Grundstückseigentümer die Sicherungsmaßnahmen überwachen und koordinieren. Erkennt er Gefahren, dann muss er auch für deren Beseitigung sorgen. Bei Nachbarschaftshilfe muss der Bauherr auch die Helfer bei der Berufsgenossenschaft anmelden und so vor den Folgen von Unfällen schützen.

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