BERLIN. Viele Mängel am neuen Haus erkennt der Bauherr erst nach der Abnahme. Der Gesetzgeber räumt ihm deshalb eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ein, die mit der förmlichen Abnahme beginnt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Fünf Jahre sind aber eine lange Zeit, während so mancher Bauunternehmer Insolvenz anmelden muss. Damit der Bauherr dann nicht mit leeren Händen dasteht, ist es wichtig, schon vor Baubeginn bestimmte Sicherheiten zuvereinbaren.

Oft werden Sicherheiten in Form von Bürgschaften gestellt. Fällt dann der Unternehmer tatsächlich aus, dann kann sich der Bauherr an den Bürgen wenden. Problem dabei: Diese Bürgschaften beziehen sich oft nur auf die Bauzeit und nicht auf die gesamte fünfjährige Gewährleistungsfrist.

Der VPB rät deshalb, solche Details vertraglich zu regeln: Die Bürgschaft muss auch alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängelansprüche absichern. Bauherren sollten sich außerdem das Recht sichern, den Bürgschaftsvertrag zwischen Bank und Unternehmer "auf Einhaltung der Abrede zwischen ihnen und dem Unternehmer" kontrollieren zu dürfen.

Wichtig auch: Bei den Formalitäten nicht auf die Banken verlassen! Banken benutzen nämlich oft Bürgschaftsformulare, die den Besonderheiten am Bau gar nicht immer entsprechen. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

Bild: (c) Stephanie Hofschlaeger / Pixelio

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BERLIN. Viele Mängel am neuen Haus erkennt der Bauherr erst nach der Abnahme. Der Gesetzgeber räumt ihm deshalb eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ein, die mit der förmlichen Abnahme beginnt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Fünf Jahre sind aber eine lange Zeit, während so mancher Bauunternehmer Insolvenz anmelden muss. Damit der Bauherr dann nicht mit leeren Händen dasteht, ist es wichtig, schon vor Baubeginn bestimmte Sicherheiten zuvereinbaren.

Oft werden Sicherheiten in Form von Bürgschaften gestellt. Fällt dann der Unternehmer tatsächlich aus, dann kann sich der Bauherr an den Bürgen wenden. Problem dabei: Diese Bürgschaften beziehen sich oft nur auf die Bauzeit und nicht auf die gesamte fünfjährige Gewährleistungsfrist.

Der VPB rät deshalb, solche Details vertraglich zu regeln: Die Bürgschaft muss auch alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängelansprüche absichern. Bauherren sollten sich außerdem das Recht sichern, den Bürgschaftsvertrag zwischen Bank und Unternehmer "auf Einhaltung der Abrede zwischen ihnen und dem Unternehmer" kontrollieren zu dürfen.

Wichtig auch: Bei den Formalitäten nicht auf die Banken verlassen! Banken benutzen nämlich oft Bürgschaftsformulare, die den Besonderheiten am Bau gar nicht immer entsprechen. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

Bild: (c) Stephanie Hofschlaeger / Pixelio

BERLIN. Viele Mängel am neuen Haus erkennt der Bauherr erst nach der Abnahme. Der Gesetzgeber räumt ihm deshalb eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ein, die mit der förmlichen Abnahme beginnt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Fünf Jahre sind aber eine lange Zeit, während so mancher Bauunternehmer Insolvenz anmelden muss. Damit der Bauherr dann nicht mit leeren Händen dasteht, ist es wichtig, schon vor Baubeginn bestimmte Sicherheiten zuvereinbaren.

Oft werden Sicherheiten in Form von Bürgschaften gestellt. Fällt dann der Unternehmer tatsächlich aus, dann kann sich der Bauherr an den Bürgen wenden. Problem dabei: Diese Bürgschaften beziehen sich oft nur auf die Bauzeit und nicht auf die gesamte fünfjährige Gewährleistungsfrist.

Der VPB rät deshalb, solche Details vertraglich zu regeln: Die Bürgschaft muss auch alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängelansprüche absichern. Bauherren sollten sich außerdem das Recht sichern, den Bürgschaftsvertrag zwischen Bank und Unternehmer "auf Einhaltung der Abrede zwischen ihnen und dem Unternehmer" kontrollieren zu dürfen.

Wichtig auch: Bei den Formalitäten nicht auf die Banken verlassen! Banken benutzen nämlich oft Bürgschaftsformulare, die den Besonderheiten am Bau gar nicht immer entsprechen. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

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BERLIN. Viele Mängel am neuen Haus erkennt der Bauherr erst nach der Abnahme. Der Gesetzgeber räumt ihm deshalb eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ein, die mit der förmlichen Abnahme beginnt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Fünf Jahre sind aber eine lange Zeit, während so mancher Bauunternehmer Insolvenz anmelden muss. Damit der Bauherr dann nicht mit leeren Händen dasteht, ist es wichtig, schon vor Baubeginn bestimmte Sicherheiten zuvereinbaren.

Oft werden Sicherheiten in Form von Bürgschaften gestellt. Fällt dann der Unternehmer tatsächlich aus, dann kann sich der Bauherr an den Bürgen wenden. Problem dabei: Diese Bürgschaften beziehen sich oft nur auf die Bauzeit und nicht auf die gesamte fünfjährige Gewährleistungsfrist.

Der VPB rät deshalb, solche Details vertraglich zu regeln: Die Bürgschaft muss auch alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängelansprüche absichern. Bauherren sollten sich außerdem das Recht sichern, den Bürgschaftsvertrag zwischen Bank und Unternehmer "auf Einhaltung der Abrede zwischen ihnen und dem Unternehmer" kontrollieren zu dürfen.

Wichtig auch: Bei den Formalitäten nicht auf die Banken verlassen! Banken benutzen nämlich oft Bürgschaftsformulare, die den Besonderheiten am Bau gar nicht immer entsprechen. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

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